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KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.03.2009 - AS 29/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zmv-online.de
Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung bei Einstellung im Rahmen gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung
- schiering.org
Beteiligung bei Leiharbeit gemäß §§ 34, 29 MAVO
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache
Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.03.2009 - AS 29/08
Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nur dann angenommen werden kann, wenn die vorübergehende Verhinderung vorhersehbar und die Ladung des Ersatzmitglieds überhaupt noch möglich ist (vgl. BAG 1 ABR 30/98). - BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94
Gewinnerzielungsabsicht - Spekulationsrisiko - Schwarzhändler
Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.03.2009 - AS 29/08
Erforderlich ist somit nur die Absicht, einen Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen zu erzielen (vgl. BGH 30.8.1994, 4 StR 45/94; NStZ 95, 38). - BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.03.2009 - AS 29/08
Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber einem anderen Unternehmen (Entleiher) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. BAG 6, 8.2003, 7 AZR 180/03).
- KAGH, 27.11.2009 - M 6/09
Einstellung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
Sie beantragt, 1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die Diözese Rottenburg-Stuttgart - Kirchliches Arbeitsgerichtsverfahren AS 29/08 - aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Geschäftsführung der St. Gallus-Hilfe gGmbH mit der Anstellung von Herrn W. zum 1.9.2008 in der Stabsabteilung Controlling und Revision im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gegen § 34 Abs. 1 - 3 MAVO Rottenburg-Stuttgart verstoßen hat; 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht ein Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 34 Abs. 1 MAVO nicht annimmt, festzustellen, dass die Geschäftsführung gegen § 29 Abs. 1 - 4 MAVO verstoßen hat, indem sie Herrn W. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in der Stabsabteilung Controlling und Revision angestellt hat; 4. gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die St. Gallus-Hilfe gGmbH die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigten S. in dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zu tragen hat.